Kulturbüro Südstadt e.V. –
Förderverein für Stadtteilkultur in Südstadt-Bult
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Kulturbüro Südstadt e.V. – Förderverein für Stadtteilkultur in Südstadt-Bult
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer VR 7353 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbesserung der Bildung sowie die Förderung von Kunst und Kultur durch Unterstützung und Verbesserung der Kulturarbeit und des Kulturangebots im Stadtbezirk Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
o Planung, Organisation und Durchführung von bildungsorientierten kulturellen Angeboten,
o Förderung von Eigeninitiative und kreativer Selbstentfaltung in allen Bereichen des kulturellen Lebens,
o Zusammenarbeit mit anderen Initiativen, Institutionen und Vereinen im Stadtbezirk.
3. Zur Erfüllung des Zwecks unterhält der Verein das Kulturbüro Südstadt und arbeitet eng und partnerschaftlich mit der Landeshauptstadt Hannover, Bereich Stadtteilkulturarbeit, zusammen.
4. Vereinsmitglieder können dem Vereinszweck dienende Arbeitsgemeinschaften bilden, sofern der Vorstand zustimmt.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Für den Verein ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen im angemessenen Umfang.
6. Vereinsmitglieder, die im Auftrage des Vereins der Kulturarbeit und Bildung dienende
Veranstaltungen durchführen oder leiten, können hierfür das ortsübliche Honorar erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck und die Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Personen unter 16 Jahren können Mitglied werden, wenn ihre gesetzlichen Vertreter schriftlich zustimmen.
§ 5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch
den Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder
3. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung wird erst rechtskräftig, wenn der Vorstand die Kündigung schriftlich bestätigt hat.
5. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied
o sich vereinsschädigend verhält,
o grob gegen die Satzung verstößt,
o mit dem Jahresbeitrag mindestens 6 Monate im Rückstand ist.
Gegen den Ausschluss ist Widerspruch innerhalb eines Monats zulässig. Die Mitgliedschaft ruht, bis die Mitgliederversammlung über den Widerspruch entschieden hat.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
2. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.
3. Die Höhe des Beitrags und weitere Regelungen sind in der Beitragsordnung zusammen gefasst.
Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung bekannt gegeben.
4. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
o die Mitgliederversammlung,
o der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und an der Willensbildung im Verein mitzuwirken.
1. Aufgaben
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die folgende Punkte:
1. Entgegennahme des Berichts des Vorstands,
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts,
3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
4. Entlastung des Vorstands,
5. Wahl bzw. Abwahl des Vorstands,
6. Wahl der Kassenprüfer,
7. Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs für das laufende Geschäftsjahr,
8. Festsetzung der Beiträge,
9. Beschlussfassung über die Satzung und Änderungen der Satzung,
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
11. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
12. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Einberufung
2.1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2.2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist
2.3 Die Tagesordnung stellt der Vorstand auf.
3. Anträge
3.1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Datum der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
3.2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
3.3. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins sowie zur Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern sind nur zulässig, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden
4. Stimmrecht, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
4.1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Teilnahme gestattet.
4.2. Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung mit der fälligen Beitragszahlung mindestens ein halbes Jahr im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
4.3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
4.4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4.5. Für Beschlüsse über
o die Abwahl des Vorstands,
o Satzungsänderungen, insbesondere Änderungen des Vereinszwecks,
o die Auflösung des Vereins
ist jeweils eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Protokoll
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll muss von den Mitgliedern eingesehen werden können.
6. Geschäftsordnung
Der geordnete Ablauf der Mitgliederversammlung und die Form des Protokolls sind außerhalb der Satzung in der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung geregelt. Die jeweils gültige Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, und mindestens 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt wird. Die Geschäftsordnung wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Wahlperiode aus dem Vorstand aus, wird auf eine Neuwahl verzichtet, soweit der Vorstand nicht kleiner als 2 Personen wird und die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder noch vorhanden sind.
2. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten und von dem/der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und für Rechtsgeschäfte gilt das Vier-Augen-Prinzip.
Zu den Pflichtaufgaben gehören:
o Durchführung von Vorstandssitzungen,
o Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
o Aufstellung der Tagesordnung,
o Erstellen des Haushaltsplanentwurfs,
o Satzungsgemäße Mittelverwendung,
o Einziehen der Mitgliedsbeiträge,
o Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben,
o Erstellung des Jahresabschlusses,
o Erstellung des Rechenschaftsberichtes,
o Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
o Auskunftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung,
o Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
o Sicherung der Gemeinnützigkeit,
o Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen,
o Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Registergericht.
6. Der Vorstand kann Aufgaben der Geschäftsführung an einzelne Vereinsmitglieder oder beim Verein hauptamtlich angestellte Personen übertragen.
7. Voraussetzung für die Wahl der/des Vorsitzenden in den Vorstand ist die Volljährigkeit. Weitere Mitglieder müssen mindestens16 Jahre alt sein.
8. Durch Zuwahl können weitere Personen auf Zeit oder bei Bedarf in den Vorstand aufgenommen werden (Kooptation). Sie nehmen beratend und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teil.
§ 11 Kassenprüfung
1. Die Jahresmitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese müssen volljährig sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Finden sich keine Vereinsmitglieder, die bereit sind, dieses Amt zu übernehmen, kann die Mitgliederversammlung auch dem Verein nicht angehörende Personen als Kassenprüfer/innen vorschlagen.
3. Um ihre Aufgaben zu erfüllen, sind die Kassenprüfer berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zunehmen. Sie haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht. Sie sollen die Unterlagen mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch im jeweils für notwendig gehaltenen Umfang prüfen.
§ 12 Entlastung des Vorstands
1. Der Bericht der Kassenprüfer ist eine Grundlage für die Entlastung des Vorstands.
2. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende nicht betroffene Mitglied kann die Entlastung des Vorstands beantragen.
3. Wird dem Vorstand die Entlastung nicht erteilt, ist diese auf eine spätere Mitgliederversammlung zu verschieben.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern durch die Mitgliederversammlung keine Liquidatoren bestellt werden, ist der bisherige Vorstand verpflichtet, dieses Amt zu übernehmen.
§ 14 Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksrat des Stadtbezirks Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 27.03. 2018 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 28.08.2018 in Kraft.
Vereinsregister: VR 7353